Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
§ 11.
(1) Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
(2) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142538
alte Dokumentnummer
N8199854990L
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