§ 11 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

§ 11.

(1) Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.

(2) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142538

alte Dokumentnummer

N8199854990L

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