§ 11 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Dienstleister

§ 11.

Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028330

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