Dienstleister
§ 11.
Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40028330
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