Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012
Abschlussbericht
§ 11.
Nach Beendigung der Nicht-interventionellen Studie sind vom Verantwortlichen dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bzw. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen innerhalb von zwölf Monaten elektronisch ein Abschlussbericht sowie eine Kurzfassung des Abschlussberichts vorzulegen, sofern nicht von diesen darauf verzichtet wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2012
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
20006804
Dokumentnummer
NOR40146564
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)