§ 11 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Wirtschaftsrechnen

§ 11.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialkostenberechnung,
  2. 2. Lohnkostenberechnung,
  3. 3. Projektspezifische Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077017

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