Wirtschaftsrechnen
§ 11.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Materialkostenberechnung,
- 2. Lohnkostenberechnung,
- 3. Projektspezifische Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077017
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