§ 11 Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Zusatzprüfung

§ 11.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt der Lehrberufe Medienfachkraft oder Medienfachmann/Medienfachfrau kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachkraft gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt, dessen Bezeichnung gemäß § 12 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Die §§ 7 bis 10 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270331

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