§ 11 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 11.

(1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben

  1. 1. als Berufsoffizier oder
  2. 2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
  3. 3. als Militärperson oder
  4. 4. als Militärpilot auf Zeit oder
  5. 4a. als Militär-VB oder
  6. 5. im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  7. 6. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
  8. 7. im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
  9. 8. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
  10. 9. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
  11. 10. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
  12. 11. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
  13. 12. in Truppenübungen oder
  14. 13. in Kaderübungen oder
  15. 14. in Milizübungen.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen

  1. 1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
  2. 2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
  3. 3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.

(3) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 treten jene nach Abs. 1 Z 11.
  2. 2. Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.

(4) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40096102

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