Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11.
(1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstgrenze
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101426
alte Dokumentnummer
N6198511254T
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