§ 11 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11.

(1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstgrenze

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101426

alte Dokumentnummer

N6198511254T

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