§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser, Verordnung BGBl. Nr. 162/1975, tritt unbeschadet Abs.3 mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
(3) Personen, die nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molker und Käser, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 ausgebildet wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Lehrzeit nach der im Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung zu prüfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)