§ 11.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre zu wählen; § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003166
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