§ 11 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 11.

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre zu wählen; § 11 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003166

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