§ 11 KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 11.

(1) Mit der Vollziehung des § 2, des § 4 und des § 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

(2) Verordnungen aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im § 10 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008912

alte Dokumentnummer

N1197710535P

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