§ 11.
Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40018727
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