Beschwerden
§ 11.
Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 Z 1 kommt abweichend von § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20011415
Dokumentnummer
NOR40229146
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