§ 11 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fachrechnen

§ 11.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084408

alte Dokumentnummer

N5199443508J

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