§ 11 KI-RMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Operationelles Risiko

§ 11.

(1)   Kreditinstitute haben ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen mit Hilfe geeigneter Grundsätze und Verfahren zu bewerten und zu steuern. Kreditinstitute haben schriftlich festzulegen, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt. Bedeutende Schadensfälle sind hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(2)  Kreditinstitute haben über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne zu verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.

Schlagworte

Notfallplan

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40160090

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