Dauer des Anspruches
§ 11
(1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.
(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1. der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
- 2. der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
- 3. der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
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