§ 11 KfzStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 11.

(1) 1. Die §§ 1 bis 9 sind unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderungen (§ 2 Abs. 1 Z 12 und § 5 Abs. 1 Z 2) für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 30. April 1993 anzuwenden.

  1. 2. Die §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 13; 2 Abs. 3; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 2; 6 Abs. 5 und 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 anzuwenden.
  2. 3. § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln am 1. Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden.
  3. 4. Die §§ 1 Abs. 1 Z 1; 1 Abs. 1 Z 3; 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
  4. 5. § 2 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzuwenden, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.
  5. 6. § 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.
  6. 7. §§ 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2, 5 Abs. 2 sowie 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  7. 8. § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden.
  8. 9. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Schlagworte

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR40205274

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