§ 11 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 11.

(1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vollendung des 24. Lebensjahres die Erreichung der Volljährigkeit tritt. Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Desgleichen kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.

(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 4 Abs. 3 Z 5) zu bestellen.

(3) Im Falle der Eröffnung des Konkurses darf der Masseverwalter, im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068587

alte Dokumentnummer

N5195217478L

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