Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 11. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat einem vertieften Eindringen in die philosophische Forschung und dem Studium der Spezialprobleme der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere der Religionswissenschaft und der Gesellschaftslehre, zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
- a) der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
- c) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens vier Seminaren;
- d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
- a) Grundfragen der systematischen Philosophie;
- b) Philosophische Problemgeschichte.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Sie hat aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen zu bestehen. Die schriftliche Prüfung hat aus Prüfungsarbeiten in der Form von Klausurarbeiten zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118881
alte Dokumentnummer
N7196913875L
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