zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Die Bestimmung, die eine besondere Jurisdiktion der Militärbehörden voraussetzt, ist seit der Unterstellung der Militärpersonen unter die Zivilgerichtsbarkeit durch RGBl. Nr. 78/1869 gegenstandslos. 2. Zu der Todfallsaufnahme nach einem Militärangehörigen siehe auch § 55 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
§. 11
Wenn eine der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehende Person stirbt, so hat der Gemeindevorsteher in der Regel nicht weiter einzuschreiten, als das nächste Militär-Commando davon in Kenntniß zu setzen und wenn es nöthig wäre, die Sperre anzulegen oder die hinterlassenen Effecten des Verstorbenen einstweilen in Verwahrung zu nehmen.
1. Die Bestimmung, die eine besondere Jurisdiktion der Militärbehörden voraussetzt, ist seit der Unterstellung der Militärpersonen unter die Zivilgerichtsbarkeit durch RGBl. Nr. 78/1869 gegenstandslos.
2. Zu der Todfallsaufnahme nach einem Militärangehörigen siehe auch § 55 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Militärkommando, Kenntnis, Effekten, Soldat, Bundesheer
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019324
alte Dokumentnummer
N2185011088R
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