Vollziehung
§ 11
Mit der Vollziehung des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.
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