§ 11 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen auf See

§ 11.

Der Reeder und der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes sowie der Eigentümer an Bord befindlicher gefährlicher oder umweltschädlicher Güter sind im Falle eines Vorfalles gemäß § 10 Abs. 1 verpflichtet, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058338

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)