§ 11
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 3 Abs. 2, soweit die im § 3 Abs. 4 genannte Voraussetzung zutrifft,
- 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit die im § 3 Abs. 4 genannte Voraussetzung zutrifft, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 3 Abs. 3,
- 3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 6 Abs. 1,
- 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10 Abs. 2,
- 5. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Aufgaben des Umweltbundesamtes gemäß § 6 Abs. 3,
- 6. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)