Zuteilung der Hochschulraum-Strukturmittel
§ 11.
(1) Die Zuteilungen der Hochschulraum-Strukturmittel erfolgen monatlich aliquot.
(2) Bei den aufgrund von Indikatoren bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgt die Berechnung der Zuweisungsbeträge, nachdem die Daten für die Berechnung der einzelnen Indikatoren qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.
(3) Bei den aufgrund von Ausschreibungen (§ 10) bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgen die Zuweisungen nach Projektverlauf.
(4) Sämtliche der für die betreffende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel sind an die Universitäten auszuschütten.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40142216
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