§ 11 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zuteilung der Hochschulraum-Strukturmittel

§ 11.

(1) Die Zuteilungen der Hochschulraum-Strukturmittel erfolgen monatlich aliquot.

(2) Bei den aufgrund von Indikatoren bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgt die Berechnung der Zuweisungsbeträge, nachdem die Daten für die Berechnung der einzelnen Indikatoren qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.

(3) Bei den aufgrund von Ausschreibungen (§ 10) bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgen die Zuweisungen nach Projektverlauf.

(4) Sämtliche der für die betreffende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel sind an die Universitäten auszuschütten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40142216

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