Ist-Stand-Analyse
§ 11.
(1) Der Erarbeitung des Ziel- und Leistungsplans haben eine gründliche Analyse des Umfelds und der Umgebungsfaktoren sowie eine Bestandsaufnahme der eigenen Kompetenzen voranzugehen (Ist-Stand-Analyse).
(2) Zusätzlich ist der jeweils in Kraft befindliche Ziel- und Leistungsplan und dessen Einhaltung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086169
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