Datenverkehr
§ 11.
(1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT‑Genehmigungen.
(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.
(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden haben einander Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT‑Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 können die Behörden nach § 2 Abs. 1 und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20008546
Dokumentnummer
NOR40154488
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