Mitwirkung und Datenverwendung
§ 11.
(1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.
(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
- 1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
- a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
- b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
- c) Geschlecht,
- d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- e) Telefon- und Faxnummer,
- f) E-Mail-Adresse,
- g) Bankverbindung und Kontonummer,
- 2. Daten betreffend Opfereigenschaft:
- a) Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
- b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den Pflegeeltern,
- soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
- c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
- d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),
- 3. Daten über Vertretungsverhältnisse,
- 4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
- 5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.
Schlagworte
Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20009898
Dokumentnummer
NOR40193700
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