Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Verpflegung
§ 11.
(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
- 1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
- 2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
- 3. eines Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978,
- 4. außerordentlicher Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 oder
- 5. der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
- 6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld.(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 17)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Schlagworte
Offiziersausbildung, BGBl. Nr. 294/1985
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061308
alte Dokumentnummer
N4198512056F
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