§ 11 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

4. Abschnitt

Organe Organe der Pädagogischen Hochschule

§ 11.

(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und die Studienkommission.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors bzw. der Rektorin im Rektorat.

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