D. Lösungsmittel
§ 11.
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Lösungsmittel ab dem 1. Juli 2003 verboten; ausgenommen hievon ist die Verwendung in geschlossenen Systemen.
(2) Für Anlagen, die in den Anwendungsbereich einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes fallen, in der Emissionsgrenzwerte für Anwendungen als Lösungsmittel festgelegt sind, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel dann erlaubt, wenn Emissionsgrenzwerte für diese Anwendungen festgelegt sind und schon eingehalten werden.
(3) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) für den im Abs. 1 genannten Einsatzbereich ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(4) Die Verwender von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel sowie die Menge der emittierten Lösungsmittel schriftlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40037759
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