§ 11 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen

§ 11.

(1) Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4

  1. 1. das erste Ausbildungsjahr,
  2. 2. im zweiten Ausbildungsjahr die praktische Ausbildung im Operationssaal und
  3. 3. im dritten Ausbildungsjahr das Wahlpraktikum.

(2) Folgende Ausbildungsinhalte sind nachzuholen:

  1. 1. die gemäß Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung „Hebammenkunde“, „Geburtshilfe“ und „Instrumenten- und Gerätelehre“, worüber bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres Prüfungen abzulegen sind;
  2. 2. die praktische Ausbildung der in Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Praktikumsfächer im Ausmaß von 240 Stunden in den Bereichen, die von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie nach Maßgabe der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis der/des Studierenden festgelegt werden.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 Z 1 nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.

(4) Wird die gemäß Abs. 2 Z 2 nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.

Schlagworte

Instrumentenlehre

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138322

alte Dokumentnummer

N8199530416L

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