Verfassungsbestimmung
Gnadenrecht des Bundespräsidenten
§ 11.
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte, das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061230
alte Dokumentnummer
N4198511420A
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