§ 11 GVG-B

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40068053

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