Meldepflicht
§ 11
(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Betreiber von Produktionsanlagen,
- 2. Betreiber von Speicheranlagen,
- 3. der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts,
- 4. Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen),
- 5. Bilanzgruppenverantwortliche,
- 6. Erdgashändler,
- 7. Fernleitungsnetzbetreiber,
- 8. Marktgebietsmanager,
- 9. Produzenten,
- 10. Speicherunternehmen,
- 11. Versorger,
- 12. Verteilernetzbetreiber sowie
- 13. Verteilergebietsmanager.
(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der
E-Control vorgegebenen Formate in elektronischer Form und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder Datenträger) der E-Control zu übermitteln. Die entsprechenden Erhebungsformulare werden in elektronischer Form auf der Homepage der E-Control zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 3 (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) erfolgt mittels Formaten, die entsprechend den Sonstigen Marktregeln zur Übermittlung stündlicher Daten definiert wurden.
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