§ 11 GStat-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Meldepflicht

§ 11

(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Betreiber von Produktionsanlagen,
  2. 2. Betreiber von Speicheranlagen,
  3. 3. der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts,
  4. 4. Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen),
  5. 5. Bilanzgruppenverantwortliche,
  6. 6. Erdgashändler,
  7. 7. Fernleitungsnetzbetreiber,
  8. 8. Marktgebietsmanager,
  9. 9. Produzenten,
  10. 10. Speicherunternehmen,
  11. 11. Versorger,
  12. 12. Verteilernetzbetreiber sowie
  13. 13. Verteilergebietsmanager.

(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der
E-Control vorgegebenen Formate in elektronischer Form und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder Datenträger) der E-Control zu übermitteln. Die entsprechenden Erhebungsformulare werden in elektronischer Form auf der Homepage der E-Control zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 3 (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) erfolgt mittels Formaten, die entsprechend den Sonstigen Marktregeln zur Übermittlung stündlicher Daten definiert wurden.

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