§ 11 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

§ 11.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

  1. 1. Freilassing: 1,39
  2. 2. Hochburg/Ach: 0,21
  3. 3. Laa: 1,05
  4. 4. Schärding: 0,21

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

  1. 1. Freilassing: 7,07
  2. 2. Laa: 5,42
  3. 3. Laufen: 7,07
  4. 4. Simbach: 6,98

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:

  1. 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,25;
  2. 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,5;
  3. 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,75.

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