Prüfungskommissionen
§ 11
(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 hat die Bundesministerin für Inneres Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender der Prüfungskommissionen ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für den Exekutivdienst ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der SIAK, den Leitern der Bildungszentren und deren Stellvertretern und aus dem Kreis der hauptberuflich für die SIAK tätigen Lehrkräfte zu bilden. Von der jeweils zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission entsandt werden.
(3) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 2a ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der SIAK und aus dem Kreis der Bediensteten der Verwendungsgruppe A1/v1 und der Verwendungsgruppe E 1, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit für die SIAK betraut sind oder waren, zu bilden. Von der jeweils zuständigen Dienstbehörde kann bei Bedarf ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission entsandt werden.
(4) Die Prüfungskommission für Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe E 1 ist neben dem Vorsitzenden aus den Zentrumsleitern für die Aus- und Fortbildung in der SIAK und aus dem Kreis der Bediensteten der Verwendungsgruppe A1/v1 und der Verwendungsgruppe E1, die haupt- oder nebenberuflich mit einer Lehrtätigkeit für die SIAK betraut sind oder waren, zu bilden. Zudem kann von der personalzuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres ein Vertreter als weiteres Mitglied in die Prüfungskommission entsandt werden.
(5) Die Dienstprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung. Die Zugehörigkeit eines aus dem Personalstand des Innenressorts stammenden Mitgliedes zur Prüfungskommission endet mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundesministeriums für Inneres.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20005109
Dokumentnummer
NOR40084655
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