§ 11 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:

  1. 1. Prüfung für den Apothekerberuf,
  2. 2. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
  3. 3. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
  4. 4. Ziviltechnikerprüfung,
  5. 5. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" erforderlichen Umfang vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099365

alte Dokumentnummer

N61980115060

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