§ 11 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Ersatz der Grundausbildung

§ 11.

(1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen ersetzt:

  1. 1. Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
  2. 2. Grundausbildung für Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2,
  3. 3. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion.

(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40060695

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