§ 11 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 11.

(1) Die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Rechnungshofes treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044807

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)