§ 11.
(1) Der mündliche Teil der ersten Teilprüfung umfaßt die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Gegenstände. Kenntnisse der formalen Erfassung von Dokumenten und der Bibliographie, die bereits beim Abschluß des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges nachgewiesen wurden (§ 3), sind nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(2) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen Sprache und
- 1. in der Verwendungsgruppe A zweier weiterer vom Kandidaten gewählter Fremdsprachen;
- 2. in der Verwendungsgruppe B einer weiteren vom Kandidaten gewählten Fremdsprache
- in einem für die Verwendung ausreichenden Ausmaß nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden.
(3) Für die Verwendungsgruppe A hat die Prüfung des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Gegenstandes zu entfallen, wenn sie bereits im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B erfolgreich abgelegt wurde.
(4) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat, wenn jedoch nur ein Prüfer in Betracht kommt, vor einem Einzelprüfer abzuhalten. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098332
alte Dokumentnummer
N61978111290
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