Berücksichtigung von Behinderungen
§ 11
Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens am Maschinschreiben behindert, so kann die Prüfung im Gegenstand “Maschinschreiben" und das Erfordernis der Maschinschrift in den Gegenständen “Kanzleiwesen" und “Stenographie" durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Bediensteten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.
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