Prüfungskommission
§ 11.
(1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission
- 1. für die Verwendungsgruppen A 1 und A bzw. die Entlohnungsgruppe v1 und
- 2. für die Verwendungsgruppen A 2 und B bzw. die Entlohnungsgruppe v2
- beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten. Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus dem Kreis der Lehrbeauftragten auszuwählen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116389
alte Dokumentnummer
N6199913748U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)