Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11.
(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befassten Lehrkräfte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002080
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