Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11.
(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Über die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40037869
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