zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit sie die in der Anlage unter Z 4 und 5 angeführten Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden kann, gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.
(2) Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens oder bei sonstigen Weiterbildungsinstitutionen ohne abschließende Prüfung absolviert worden sind, können vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf den Ausbildungslehrgang angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008614
Dokumentnummer
NOR12102588
alte Dokumentnummer
N61986188840
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