Dienstprüfung
§ 11.
(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen und umfasst die Darstellung der praktischen Fallarbeiten sowie der Exkursionen und die im Ausbildungslehrgang und im Selbststudium erworbenen Kenntnisse.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
NOR40009782
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