§ 11 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 11

§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

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