§ 11 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 11

§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die sie zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

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