§ 11 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 11. Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen

(1) Für ordentlichen Hörer der Studienrichtungen „Kunstgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 14), „Musikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 15) und „Theaterwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 16) kommt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 6 die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule in Betracht.

(2) Für die an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichteten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 40 bis 44) sind das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119219

alte Dokumentnummer

N7197131091L

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