§ 11 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Monatswerte – Monatserhebungen

§ 11

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:

  1. 1. mengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
  2. 2. Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
  3. 3. mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;
  4. 4. Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.

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