Monatswerte – Monatserhebungen
§ 11
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:
- 1. mengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
- 2. Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
- 3. mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;
- 4. Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.
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