§ 11 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 11.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:

  1. 1. technische Unterlagen (zB Baupläne, Material- und Stücklisten, Regelzeichnungen, Gleis- und Weichenpläne, relevante Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstige Regelwerke für Verkehrsanlagen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. 2. geeignete, betriebsspezifische Vermessungs- und Ortungsgeräte zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auszuwählen und anzuwenden,
  3. 3. lösbare (zB Schraubverbindungen) Verbindungen mit den geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen herzustellen,
  4. 4. Schienen mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der verschiedenen Verfahren (zB Verbindungsschweißen, Auftragsschweißen, Lichtbogenhand- schweißen, Schutzgasschweißen) zu schweißen,
  5. 5. Gleisanlagen (zB Prüfung der Gleisgeometrie, Weichenprüfung, Prüfung des Schienenverschleißes, Prüfung des Lichtraums, Vegetationskontrolle) optisch oder digital auf ihren Zustand zu kontrollieren und die Ergebnisse der Kontrolle zu dokumentieren,
  6. 6. Schotterbettungen oder Eindeckungen von Betontragschichten (zB Asphalt, Pflaster, Grüngleis, Beton) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen herzustellen,
  7. 7. Schwellen auf Schotterbettungen oder Schwellen/Gleise auf Betontragschichten mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen zu verlegen.

(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge, Geräte oder Maschinen,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Gleisbaustoffe, Gleisbauteile und Materialien.

Schlagworte

Materialliste, Gleisplan, Vermessungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270265

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